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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Geltungsbereich/Abwehrklausel
    Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
  2. Vertragsabschluss
  3. 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
    2.2. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben; die Ausführung der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden gelten als Bestätigung.
    2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Preise/Zahlung
  5. 3.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Transport- und sonstiger Nebenkosten ab Werk. Fragen Sie nach den gültigen Frachtpauschalen.
    3.2. Wir behalten uns das Recht auf Preisänderungen vor. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei einer Preiserhöhung ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
    3.3. Unsere Forderungen sind fällig ohne Abzug mit Rechnungszugang.
    3.4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Lieferung
    4.1. Sofern dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen und zur Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit berechtigt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    4.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen und vom Kunden auf eigene Kosten entsorgt.
  7. Mängel der Ware
  8. 5.1. Der Kunde hat die handelsrechtlichen Pflichten zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Rüge von Mängeln (§ 377 HGB) zu erfüllen; als "unverzüglich" gilt dabei ein Zeitraum von längstens sieben Werktagen.
    5.2. Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer 6 verlangen. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.
    5.3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.
  9. Haftung
  10. 6.1. Unsere Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung) ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wir haften jedoch unbeschränkt für schuldhaft von uns verursachte Schäden des Kunden an Leib, Leben und Gesundheit sowie für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und das Fehlen garantierter Beschaffenheiten.
    6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    6.3. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  11. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen
  12. 7.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind oder wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. § 479 Abs.1 BGB bleibt ebenfalls unberührt.
    7.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
  13. Gefahrübergang
    8.1. Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (Incoterms 2000). Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware – auch wenn wir die Lieferung vornehmen oder die Versendungskosten übernommen haben - mit ihrer Absendung, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Versandart, -weg und –Verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Kunden nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen des Kunden ab.
  14. Eigentumsvorbehalt
  15. 9.1. Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware ("Vorbehaltsware") vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
    9.2. Be- und Verarbeitung unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsware.
    9.3. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Kunde die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
    9.4. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Kunden.
    9.5. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, können wir die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß Ziff. 9.3 . Auf Verlangen hat der Kunde uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
    9.6. Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie gemäß Ziffer 9.3 abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
  16. Haftungsausschluss für fremde Links
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